Schadensersatz bei “kalter Räumung”

August 23rd, 2010

In der Vermietungspraxis ist es nicht selten, dass Mieter “spurlos verschwinden” und sich im Zeitpunkt des Verschwindens bereits erhebliche Mietrückstände angesammelt haben. In der Wohnung wird von diesen Mietern zumeist nur wertloses Gerümpel zurückgelassen. Der Vermieter steht vor der Frage, ob er einen gerichtlichen Räumungstitel erstreitet, um die Räumung offiziell durch den Gerichtsvollzieher durchführen zu lassen oder ob er zur Selbsthilfe schreitet. Selbsthilfe ist nach unserem Rechtssystem allerdings nur in extremen Ausnahmesituationen zulässig (vgl. § 229 ff. BGB). Diese liegen in der typischen Konstellation, die hier beschrieben wird, nicht vor. Dennoch wählen viele den Weg der sogenannten kalten Räumung, um Kosten zu sparen, die für die anwaltliche Tätigkeit und an Gerichtskosten sowie Kosten des Gerichtsvollziehers enstehen würden. Dass dieser Weg für den Vermieter unter Umständen sehr riskant ist, zeigt eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14.07.2010, Az. VIII ZR 45/09). Der ursprünglich verschwundene Mieter machte gegenüber dem Vermieter Schadensersatz für Inventar geltend, das der Vermieter bei der “kalten Räumung” entsorgt hatte. Dieses habe einen Wert von € 62.000,– gehabt. Der Bundesgerichtshof nimmt eine verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters an, der ohne Räumungsurteil die Wohnung räumt und er sieht die Beweislast dafür, dass nur wertloses Gerümpel entsorgt wurde, beim Vermieter! Dieser habe eine Obhutspflicht und müsse ein Inventar der geräumten Gegenstände erstellen, andernfalls könne der Vermieter nicht beweisen, dass die entsorgten Gegenstände nicht den vom Mieter behaupteten Wert hätten. Das sich in Zukunft anbahnende Szenario ist absehbar: Klagen wegen der angeblichen Entsorgung wertvoller Inventargegenstände werden zunehmen. Es ist ein Leichtes zu behaupten, wertvolle Geräte, wie IPOd etc. seien mit entsorgt worden. Vor der “kalten Räumung” ist also dringend zu warnen.

RA Leister blogt bei schadenfix

August 10th, 2010

ab sofort finden Sie interessante Informationen und Kommentare von RA Leister zum Verkehrsrecht   unter www.schadenfixblog.de.

RA Leister, Fachanwalt für Arbeits- und Verkehrsrecht

Notarielles Schuldanerkenntnis bei zuvor eingeräumten Unterschlagungen am Arbeitsplatz

August 6th, 2010

Gibt ein Arbeitnehmer zu, im Arbeitsverhältnis Unterschlagungen begangen zu haben, und unterzeichnet er vor einem Notar ein Schuldanerkenntnis, so kann er gegen dessen Wirksamkeit grundsätzlich nicht mit Erfolg einwenden, die Methoden zu seiner Überführung seien unzulässig gewesen.

Der Kläger ist bei der Beklagten zum Einzelhandelskaufmann ausgebildet worden. Danach war er vier Jahre lang bei ihr als Verkäufer im Getränkemarkt beschäftigt. Nachdem durch Inventuren erhebliche Fehlbestände an Leergut aufgefallen waren, nahm die Beklagte Langzeitauswertungen vor und installierte Ende Juni 2006 eine für den Kläger nicht erkennbare Videokamera über seinem Arbeitsplatz an der Getränkemarkt-Kasse. Nach Darstellung der Beklagten ergab die Videoauswertung Unterschlagungen des Klägers binnen dreier Arbeitstage in Höhe von 1.120 Euro. Die Kassenauswertung ergab für zwei Monate einen Schaden von über 10.000 Euro. Damit wurde der Kläger Ende Juli 2006 im Beisein der Betriebsratsvorsitzenden konfrontiert. Er gab zu, seit vier Jahren regelmäßig Geld genommen und dies mit fingierten Pfandbonzetteln verdeckt zu haben. Nach anfänglich kleinen täglichen Beträgen, die nicht aufgefallen seien, habe er zeitweise zwischen 500 und 600 Euro täglich entnommen. Der Kläger bestätigte handschriftlich, innerhalb von vier Jahren einen Gesamtschaden von wenigstens 110.000 Euro verursacht zu haben. Später fuhr man zu einem Notar in die benachbarte Großstadt M. Dort unterzeichnete der Kläger ein vom Notar formuliertes Schuldanerkenntnis wegen von ihm begangener vorsätzlicher unerlaubter Handlungen in Höhe von 113.750 Euro zuzüglich Zinsen. Ihm wurde eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 200 Euro eingeräumt. Er unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Ende Dezember 2006 ließ der Kläger seine Willenserklärung im notariellen Schuldanerkenntnis aus allen Gesichtspunkten anfechten und verlangte klageweise die Urkunde wegen Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts heraus.

Die Klage blieb vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Einwände gegen die Höhe des von ihm verursachten Schadens oder gegen die Art und Weise, wie er überführt wurde, kann der Kläger gegen das notarielle Schuldanerkenntnis nicht ins Feld führen. Mit Unterzeichnung des Anerkenntnisses hat er solche bekannten Einwände aufgegeben. Der Inhalt der notariellen Urkunde stellt sich auch nicht als sittenwidrig dar. Zwar ist die Summe hoch, im Verhältnis zu dem vorausgegangenen Geständnis des Klägers und zu den Feststellungen, die die Beklagte gemacht hatte, ist der Schadensbetrag aber vorsichtig kalkuliert. Die Beklagte hat auch keine Geschäftsunerfahrenheit des Klägers ausgenutzt. Die Drohung mit einer Strafanzeige erscheint angesichts des vom Kläger selbst eingeräumten Sachverhalts nicht als unverhältnismäßig. Grundsätzlich kann ein unterzeichnetes notarielles Schuldanerkenntnis nicht erfolgreich mit den Argumenten angegriffen werden, die vor Unterschrift gegen die Forderung des Gegners hätten erhoben werden können.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Juli 2010 – 8 AZR 144/09 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 18. Dezember 2008 – 3 Sa 88/08

Jürgen Leister, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Verkehrsrecht

Verjährung von Ansprüchen auf Herstellung eines der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan entsprechenden Zustandes

Juli 30th, 2010

In der Praxis des Wohnungseigentumsrechts kommt es häufig vor, dass Jahre nach Errichtung eines Gebäudes von einem Eigentümer oder einer kleinen Gruppe von Eigentümern beanstandet wird, dass das Gebäude in einzelnen Bereichen abweichend vom Aufteilungsplan oder der Teilungserklärung errichtet wurde.  Typisches Beispiel ist die Terrasse, deren Fläche die im Aufteilungsplan ausgewiesene Fläche überschreitet. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat sich in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (Az. 3 W 1/10, ZMR 2010, 626) der in einem Aufsatz des Verfassers (Schoch, ZMR 2007, 427) vertretenen Rechtsauffassung ausdrücklich angeschlossen. Der Anspruch eines jeden Eigentümers auf Herstellung eines der Teilungserklärung entsprechenden Zustandes verjährt in der allgemeinen Verjährungsfrist, also in 3 Jahren ab Kenntnis des abweichenden Errichtungszustandes. Der Anspruch ist nicht nach § 902 BGB unverjährbar, sondern unterliegt wie andere schuldrechtliche Ansprüche auch der allgemeinen Verjährungsfrist. Die Entscheidung ist im Interesse der Erhaltung des Rechtsfriedens zu begrüßen. Die Praxis zeigt nämlich, dass die Ansprüche auf Herstellung des der Teilungserklärung bzw. dem Aufteilungsplan entsprechenden Zustandes häufig erst nach vielen Jahren aus sachfremden Erwägungen heraus geltend gemacht werden, um auf anderen Gebieten entstandene Streitigkeiten zusätzlich zu eskalieren. Wenn sich eine Wohnungseigentümergemeinschaft über Jahre hinweg mit einem Zustand abgefunden hat, ist es hinnehmbar, wenn derjenige, der Vertrauen auf den Bestand erlangt hat, Verjährung einwenden kann. Der umständliche Weg über die Verwirkung, der früher beschritten werden musste, wird damit hinfällig.

BGH klärt Berechnung der Pflichtteilsergänzung bei Zuwendung von Lebensversicherungsleistungen

Juli 2nd, 2010

Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte Ergänzung seines Pflichtteils verlangen. Die Ergänzung erfolgt, indem der Wert der Schenkung fiktiv dem Nachlass zugerechnet wird und dann ermittelt wird, wie hoch der Pflichtteil wäre, wenn die Schenkung noch im Nachlass wäre. Bei der Zuwendung einer Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung über ein widerrufliches Bezugsrecht an einen Dritten handelt es sich häufig um eine solche ergänzungspflichtige Schenkung. Es war lange strittig, mit welchem Wert eine solche Lebensversicherungsleistung dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet wird. Von einer Hinzurechnung der gezahlten Versicherungsprämien bis zur Hinzurechnung der Versicherungssumme reichten die Meinungen. Der BGH hat jetzt (Urteil vom 28.04.2010, Az.: IV ZR 73/08) entschieden, dass im Regelfall auf den Rückkaufswert der Lebensversicherung abzustellen ist, da dies der Wert sei, auf den der Erblasser in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens hätte zurückgreifen können. Wer pflichtteilsberechtigt ist, sollte also in jedem Fall prüfen, ob derartige Bezugsrechte für Lebensversicherungsleistungen auf den Todesfall durch den Erblasser eingeräumt wurden. Der Ergänzungsanspruch steht nicht nur denjenigen Pflichtteilsberechtigten zu, die ganz von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, sondern er kann auch von Miterben geltend gemacht werden, sofern der zugewandte Erbteil den fiktiv errechneten Pflichtteil wertmäßig unterschreitet.

Fachanwalt für Verkehrsrecht

April 14th, 2010

Rechtsanwalt Jürgen Leister wurde am 13.04.2010 von der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe die Erlaubnis erteilt, die Bezeichnung ” Fachanwalt für Verkehrsrecht” zu führen.

Kündigung eines Mietvertrages durch Erbengemeinschaft

März 11th, 2010

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Frage geändert, ob die Kündigung eines Mietvertrages durch eine Erbengemeinschaft nur wirksam ist, wenn alle Erben kündigen. Nach alter Rechtsprechung mußten alle ERben gemeinsam eine Kündigung aussprechen, andernfalls war diese unwirksam. Hintergrund ist, dass § 2038 BGB zwar die Verwaltung des Nachlasses den Erben gemeinschaftlich zuweist, wobei durch Stimmenmehrheit eine ordnungsgemäße Verwaltung beschlossen werden kann.  Demgegenüber sieht aber § 2040 BGB für Verfügungen (dazu gehört prinzipiell auch die Kündigung eines Mietvertrages) vor, dass alle Erben gemeinschaftlich handeln müssen (eine Mehrheit genügt danach also nicht). Zumindest für den Fall der Kündigung hat der Bundesgerichtshof jetzt (Urteil vom 11.11.2009, Az. XII ZR 210/05) die alte Rechtsprechung, die strikt zwischen Verfügungen und anderen Verwaltungsmaßnahmen unterschied,  aufgegeben. Jetzt besteht die Möglichkeit, die Kündigung eines Mietvertrages mehrheitlich zu beschließen und diese dann auch (nur) mehrheitlich auszusprechen, wenn sich die Kündigung als ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme darstellt. Das Urteil ist eine große Erleichterung für die Verwaltung von Mietobjekten, die Erbengemeinschaften gehören. Vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofes war es erforderlich, zunächst den sich verweigernden Miterben auf Zustimmung zu verklagen; erst nach diesem Prozess konnte die Kündigung gegenüber dem Mieter ausgesprochen werden.

Schwiegerelterliche Zuwendungen

März 11th, 2010

Rückforderung  schwiegerelterlicher  Zuwendungen

Der u.a. für Familienrecht zuständige  XII. Senat des Bundesgerichtshofes hatte über eine Klage von Schwiegereltern zu befinden, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt hatten und diesen nach Scheitern der Ehe zurückverlangten.  Nach dem Urlteil des XII. Zivilsenates ist eine Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen möglich.

Sachverhalt:

Die Tochter der Kläger und der Beklagte lebten seit 1990 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Im Jahr 1996 –als die Eheschließung bereits geplant war- ersteigerte der Schwiegersohn  in spe eine Eigentumswohnung. Die Kläger überwiesen ihm einen Geldbetrag in Höhe von 58.000,- DM.  Von diesem Geldbetrag bezahlte der Beklagte die  Immobilie, in welche der Beklagte mit der Tochter der Kläger und dem gemeinsamen Kind einzog.  Im Jahr 1997 schlossen sie die Ehe, aus der ein zweites Kind hervorging.  Im Jahr 2002 erfolgte die Trennung. Im Scheidungsverfahren wurde im Jahr 2004 der Zugewinn ausgeschlossen.  Die Ehe ist inzwischen rechtskräftig geschieden. Die Wohnung steht noch immer im Alleineigentum des Beklagten.

Die Kläger verlangen nunmehr die Rückzahlung der überwiesenen 58.000,- DM.

Bisherige Rechtsprechung

Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner  ihres eigenen Kindes Vermögensgegenstände zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens  und mit Rücksicht auf die Ehe zuwandten, kam nach bisheriger Auffassung der Rechtsprechung ein Rechtsverhältnis eigener Art zustande, das vergleichbar war mit einer ehebezogenen „unbenannten  Zuwendung“. Die Zuwendung konnten die Schwiegereltern grundsätzlich nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft  gelebt hatten.

Änderung der Rechtsprechung durch Entscheidung des BGH

Diese Rechtsprechung hat der BGH aufgegeben. Vielmehr sind derartige schwiegerelterliche Zuwendungen als Schenkungen zu qualifizieren.  Denn wenn Schwiegereltern einen Vermögensgegenstand auf ein Schwiegerkind übertragen, geschieht dies regelmäßig in dem Bewusstsein, an dem Gegenstand künftig nicht mehr selbst zu partizipieren.

Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt.  Scheitert die Ehe so fällt die Geschäftsgrundlage weg und es kann nach den  Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zumindest eine partielle Rückabwicklung  erfolgen.

Dies gilt abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann wenn die die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Denn die Rückabwicklung der Schenkung hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen.

Auswirkungen  dieser Rechtsprechung:

Es ist damit zu rechnen, dass in Zukunft Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind Vermögenswerte zugewandt haben, häufiger als bisher mit Erfolg  eine Rückabwicklung solcher Zuwendung begehren werden.

Ist jedoch das eigene Kind über einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen –z.B. durch kostenloses Wohnen in der geschenkten Wohnung- kommt in der Regel nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht. Wollen die Schwiegereltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur ihrem eigenen Kind zukommen lassen, müssen sie ihr Kind direkt beschenken.

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

März 10th, 2010

Rechtliche und medizinische

Aspekte

Donnerstag   25.03.2010 um 19.00 Uhr

im Foyer der Rudolf-Wild- Halle

69214 Eppelheim

Inhalte des Vortrages:

  • Abgrenzung zwichen Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung
  • Wichtige Neuerungen durch das 3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29.07.2009
  • Reichweite und Verbindlichkeit
  • Vorteile
  • Risiken und Bedenken
  • Gestaltung  und Formerfordernis
  • Umsetzung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen in der ärztlichen Praxis
  • Praktische Fallbeispiele
  • Ärztliche und rechtliche Aspekte

Ablauf:

  • Vortrag mit praktischen Hinweisen,
  • Gelegenheit im Anschluss Fragen der Teilnehmer zu beantworten

Zielgruppe:

  • Interessierte aller Alters- und Berufsgruppen , Betroffene, Angehörige

Warum Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung oder Betreuungsverfügung  ?

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum zu glauben, Ihre Angehörigen könnten für Sie handeln, wenn Sie aufgrund einer schweren Erkrankung, eines Unfalls oder wegen nachlassender geistiger Kräfte im Alter nicht mehr dazu in der Lage sind, eigene rechtlich verbindliche Entscheidungen zu treffen.

Wenn Sie für solche Fälle keine Vorsorge getroffen haben, kann das Betreuungsgericht einen Berufsbetreuer für Sie bestellen.

Selbst wenn in solchen Fällen Angehörige oder Vertrauenspersonen den behandelnden Ärzten Ihren Willen mitteilen, so ist dieser nicht verbindlich.

Damit Ihre Wünsche und Ihr Selbstbestimmungsrecht  gewahrt bleiben, empfiehlt  sich der Abschluss entsprechender Vorsorgeverfügungen.

Oftmals entstehen hierbei Verwirrungen, da solche Verfügungen nur dann wirksam umgesetzt werden können und dürfen, wenn einerseits  die  rechtlichen Voraussetzungen beachtet werden und andererseits der Adressat der Vorsorgeverfügung, insbesondere der behandelnde  Arzt Ihren konkreten Willen  auch erkennen kann.

Gerade bei Ankreuzformularen entsteht oftmals der Eindruck, dass der Verfasser  -als er die Verfügung aufsetzte-   keine ausreichende  Kenntnis von Inhalt und Reichweite der Verfügung hatte, zum Beispiel da er keine Kenntnis von der Bedeutung verschiedener medizinischer Begriffe in den Formularen  hatte.

Oftmals entstehen Ängste und Unsicherheiten, beispielsweise die Angst vor einem qualvollen Tod bei Entfernen  einer PEG- ( Magen-)sonde durch Hunger und Durstgefühle oder einem Erstickungstod bei Abschalten der Herz- Lungen- Maschine.

Allein durch qualifizierte ärztliche Beratung im Vorfeld ist gewährleistet, dass  solche Ängste unbegründet sind. Außerdem ist eine Patientenverfügung nur dann wirksam und wird nur dann umgesetzt, wenn  der Betroffene in Kenntnis der in Betracht kommenden  Umstände eine bewusste Entscheidung für einen bestimmten Fall getroffen hat.

An dieser Stelle treffen viele rechtliche und medizinische Fragestellungen aufeinander, die allein durch eine sinnvolle Kooperation im Rahmen ärztlicher und rechtlicher Beratung zu einer umfassenden zielführenden Lösung führen können.

Silke Morsch und Dr. Sabine Schinke wollen versuchen, Ihnen  dieses sehr aktuelle Thema anhand von praktischen Beispielen aus dem Klinikalltag, sowohl aus rechtlicher als  auch aus medizinischer Sicht zu veranschaulichen.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme !

Silke Morsch , auch Fachanwältin für Familienrecht, kanzlei@w-rus.de und

Dr. med Sabine Schinke, Ärztin, Geriatrie, Bethanienkrankenhaus Heidelberg, sschinke@bethanien-heidelberg.de

Eintritt: 5,- €     (inklusive Infomaterial)

Was ist eigentlich ein Fachanwalt ??

März 5th, 2010

Was ist ein Fachanwalt? Er ist ein (durch die Rechtsanwaltskammer) geprüfter Fachmann für ein bestimmtes Rechtsgebiet. Er hat die Pflicht, sich regelmäßig in seinem Rechtsgebiet fortzubilden.

Soweit in Kürze eine handliche Definition. Wer Juristen kennt, weiß, daß es auch ausführlicher geht.

Wie für alles im richtigen Leben gibt es auch für den Fachanwalt eine Rechtsnorm – die Fachanwaltsordnung (FAO). Dort findet man die Voraussetzungen, die der Bewerber erfüllen muß, bevor er sich Fachanwalt nennen darf.

Es gibt derzeit Fachanwälte in folgenden Rechtsgebieten:

Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Strafrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Verkehrsrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Transport- und Speditionsrecht, für gewerblichen Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht, Urheber- und Medienrecht, Informationstechnologierecht, Bank- und Kapitalmarktrecht und Agrarrecht.

Bevor ein Rechtsanwalt das Recht verliehen bekommt, den Titel Fachanwalt  zu führen, muß er mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt tätig sein, sich gleichwohl noch einmal theoretisch fortbilden, in Prüfungen (Klausuren und Fachgespräch) nachweisen, daß er über erheblich überdurchschnittliche theoretische Kenntnisse verfügt,durch Unterlagen nachweisen, daß er über erheblich überdurchschnittliche praktische Erfahrungen auf seinem Gebiet verfügt, ein Fachgespräch führen (im Klartext: eine mündliche Prüfung absolvieren).

Die theoretische Fortbildung umfaßt 120 Stunden Unterricht. Die Klausuren (”Aufsichtsarbeiten”) stehen am Ende der Unterrichtseinheiten; dabei sollen mindestens drei Klausuren bestanden werden, die zwischen einer und fünf Stunden ausfüllen.

Den Nachweis der praktischen Erfahrungen erbringt der Anwalt durch Fall- Listen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Stand des Verfahrens. Ferner sind auf Verlangen auch noch anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen. Insgesamt bedeutet diese Anforderung eine ungeheuere Fleißarbeit, die der Bewerber leisten muß, um die Rechtsanwaltskammer von seinen Erfahrungen zu überzeugen.

Aber selbst wenn der begehrte Titel geführt werden darf, kann sich der Fachanwalt nicht ausruhen: Die FAO schreibt mindestens 10 Stunden Fortbildung im Jahr vor.

Rechtsanwalt Dr. Schoch ( Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht), Rechtsanwalt Leister ( Fachanwalt für Arbeitsrecht) und Rechtsanwältin Morsch (Fachanwältin für Familienrecht) haben den beschriebennen Aufwand gerne auf sich genommen um die Interesssen des Ratsuchenden noch qualifizierter in ihren Spezialgebieten vertreten zu können.