Archive for September, 2009
Raucherpause ohne Ausstempeln kann Grund für Entlassung sein
Mittwoch, September 23rd, 2009Raucherpausen, die trotz wiederholter Abmahnungen innerhalb der Arbeitszeit genommen wurden, können eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Duisburg verhandelte die Kündigungsschutzklage einer langjährig Beschäftigten, der im Frühjahr 2009 fristlos gekündigt worden war, nachdem ihre Arbeitgeberin sie im Vorjahr mehrfach wegen Raucherpausen abgemahnt hatte. Diese hatte die Frau – trotz betrieblicher Regelung – ohne Bedienung der vorgeschriebenen Zeiterfassung genommen. Ausschlaggebend war letztlich, dass die Klägerin zu Beginn des Jahres 2009 an drei aufeinander folgenden Tagen die Arbeit wiederum ohne Aus- bzw. Wiedereinstempeln zum Rauchen unterbrochen und auch an den Folgetagen keine Korrekturbelege eingereicht hatte.
Das ArbG wies die Klage ab.
Wegen des wiederholten Verstoßes, den die Arbeitnehmerin auch nicht nachvollziehbar begründen konnte, war die Arbeitgeberin im konkreten Fall zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt. Auch der kurzzeitige Entzug der Arbeitsleistung ist nämlich eine gravierende Vertragsverletzung, die das für die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauensverhältnis zerstört.
ArbG Duisburg, Urt. v. 14.09.2009 – 3 Ca 1336/09
PM des ArbG Duisburg v. 16.09.2009
Immobilienkauf: Maklerlohn trotz Täuschung
Dienstag, September 15th, 2009Der Immobilienmakler verdient sein Honorar dann, wenn infolge seiner Vermittlungs- oder Nachweistätigkeit ein Kaufvertrag zustande kommt (§ 652 BGB). Es ist nicht erforderlich, dass der Kaufvertrag auch ausgeführt wird (anders beispielsweise beim Handelsvertreter). Der Bundesgerichtshof hat jetzt in einer aktuellen Entscheidung noch einmal die Folgen von Mängeln des Immobilienkaufvertrages für den Honoraranspruch des Maklers zusammengefasst (BGH, Urt. v. 09.07.09, Az. III ZR 104/08, NJW 2009, 2810): Heben die Kaufvertragsparteien den Vertrag einvernehmlich wieder auf, kündigt eine Partei oder tritt eine Partei zurück (außer beim im Vertrag vorbehaltenen Rücktritt) und im Falle der Unmöglichkeit der Vertragserfüllung, läßt dies den Maklerhonoraranspruch unberührt. Liegen dagegen anfängliche Mängel des Kaufvertrages vor, wie beispielsweise Formfehler, Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages bzw. Anfechtbarkeit wegen Irrtums oder Drohung, ensteht kein Honoraranspruch des Maklers. Im entschiedenen Fall lag für den Käufer der Immobilie ein Anfechtungsgrund wegen Täuschung durch den Verkäufer vor, der Käufer entschied sich aber gegen die Anfechtung und verlangte Schadensersatz in Höhe des ihm entgangenen Gewinns aus dem Geschäft. Dafür war aber gerade ein wirksamer Kaufvertrag erforderlich. Der Bundesgerichtshof geht deshalb davon aus, dass der Maklerhonoraranspruch enstanden ist und von dem Käufer bezahlt werden muss.
EuGH: Bestimmungen zur «Riester-Rente» beschränken Arbeitnehmerfreizügigkeit
Freitag, September 11th, 2009zu EuGH, Urteil vom 10.09.2009 – C-269/07
Eigenbedarf einer GbR bei Umwandlung in Wohnungseigentum
Mittwoch, September 9th, 2009Der Vermieter von Wohnraum kann bekanntlich den Mietvertrag kündigen, wenn bei ihm Eigenbedarf vorliegt, wenn er also die Wohnung für sich selbst oder nahe Angehörige benötigt. Einen solchen Eigenbedarf können nicht nur natürliche Personen als Vermieter geltend machen, sondern auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wenn deren Gesellschafter Eigenbedarf vorweisen können. In einem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Urt. v. 16.07.2009, Az.: VIII ZR 231/08, NJW 2009, 2738) lag die Besonderheit vor, dass die Gesellschafter der GbR nach Ausspruch der Eigenbedarfskündigung und Ablauf der Kündigungsfrist das Haus in Wohnungseigentum aufgeteilt haben. Die Vorinstanzen haben wegen dieser Aufteilung in Eigentumswohnungen auf die Mieterschutzbestimmung des § 577 a BGB zurück gegriffen. Nach dieser Vorschrift sind Eigenbedarfskündigungen nach der Umwandlung in Wohnungseigentum erst nach 3 bzw. nach 10 Jahren (in bestimmten durch landesrechliche Verordnungen bestimmten Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt) nach Veräußerung der Eigentumswohnungen möglich. Der BGH sah den Fall anders: Die Schutzvorschrift greife nur bei Aufteilung vor Ausspruch der Kündigung. Eine analoge Anwendung auf den Fall des Erwerbs durch eine GbR sei auch nicht dadurch zu rechtfertigen, dass die Gesellschaft von Anfang an den Zweck hatte, eine Eigennutzung der verschiedenen Wohnungen des Hauses durch die Gesellschafter zu ermöglichen. Eine unzulässige Umgehung liege nicht vor. Durch entsprechende rechtgestaltende Maßnahmen lassen sich damit die in letzter Zeit immer häufiger anzutreffenden Hauserwerbergemeinschaften also auch beim Erwerb noch vermieteter Mehrfamilienhäuser verwirklichen.
