Zum Jahresanfang 2010 treten jetzt wichtige Änderungen des Erbrechts in Kraft.
1. Geändert wurde zunächst das Recht der Pflichtteilsentziehung. Nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB n. F. kann dem Pflichtteilsberechtigten jetzt der Pflichtteil entzogen werden, wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde und seine Teilhabe am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt bei Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden Straftat.
2. Wird der pflichtteilsberechtigte Erbe durch Einsetzung eines Nacherben, Ernennung eines Testamentsvollstreckers, eine Teilungsanordnung oder ein Vermächtnis bzw. eine Auflage beschwert, kann er nach § 2306 BGB n. F. entweder sein Erbe mit diesen Belastungen akzeptieren oder das Erbe ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen; er hat also ein Wahlrecht.
3. Verzichtet ein Abkömmling oder Seitenverwandter des Erblassers auf sein Erbe oder den Pflichtteil, ersteckt sich der Verzicht nach § 2352 Satz 3 BGB n. F. auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden.
4. Für die Praxis sehr wichtig ist eine Änderung des § 2325 Abs. 3 BGB (”10-Jahres-Frist”). Während nach altem Recht Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten erst nach 10 Jahren nicht mehr für eine Pflichtteilsergänzung berücksichtigt wurden, findet jetzt eine Abschmelzung pro rata temporis statt: Die Schenkung wird im ersten Jahr vor dem Erbfall vollständig, im zweiten Jahr noch zu 90 %, im dritten Jahr zu 80 % usw. berücksichtigt. Nach wie vor läuft bei Schenkungen unter Ehegatten keine Frist, die Frist läuft bei diesen erst ab Auflösung der Ehe.
5. Auch erbrechtliche Ansprüche verjähren jetzt in 3 Jahren, nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruchsinhaber Kenntnis erlang hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Nach § 199 Abs 3 a BGB n. F. tritt die Verjährung ohne Rücksicht auf die Kenntnis spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall ein.