Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1.1.2010
Mittwoch, Januar 27th, 2010Seit dem 1.1.2010 ist die neue Düsseldorfer Tabelle zur Berechnung des Kindesunterhaltes in Kraft getreten. Aufgrund der Anpassung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten sind die Tabellenbeträge je nach Alter des Kindes und Einkommen des jeweiligen Unterhaltsverpflichteten um 36,- € bis zu 89,- € gestiegen. Es lohnt sich daher, eine Überprüfung vorzunehmen und ggf. eine Anpassung der Unterhaltszahlungen zu verlangen !
Bisher ging die Düsseldorfer Tabelle davon aus, dass der Unterhaltsverpflichtete 3 Personen gegenüber unterhaltsverpflichtet ist. Seit dem 1.1.2010 setzt der Tabellenunterhalt eine Unterhaltspflicht gegenüber 2 Personen voraus. Sind mehr oder weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden, so wird eine Höherstufung oder ein Abschlag vorgenommen.
Bisher galt die Düsseldorfer Tabelle für jeweils 2 Jahre. Nunmehr werden die Tabellenbeträge jährlich angepasst, um den steigenden Lebenshaltungskosten , sowie dem Schutz des Existenzminimums minderjähriger Kinder Rechnung zu tragen. Eine erneute Anpassung findet daher zum 1.1.2011 statt.
Vom Tabellenunterhalt in Abzug zu bringen ist jeweils das hälftige Kindergeld. Voraussetzung ist, dass der Elternteil, bei dem die Kinder leben, das Kindergeld bezieht, so wie dies regelmäßig der Fall ist. Das hälftige Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind jeweils 92,- €, für das dritte Kind 95,- €, ab dem 4.ten Kind 107,50 €.
Wissenswert ist außerdem, dass in der Düsseldorfer Tabelle keine Beiträge für die Krankenversicherung enthalten sind. Ist das minderjährige Kind nicht im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert, muss zusätzlich zu dem Tabellenunterhalt vom unterhaltspflichtigen Elternteil der Beitrag für die Krankenversicherung übernommen werden.
Dem Unterhaltsschuldner muss ein monatliches Existenzminimum zum Leben, der sog. Selbstbehalt verbleiben. Im Hinblick auf den Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder und privilegierter volljähriger Kinder beträgt der monatliche Selbstbehalt derzeit beim Erwerbstätigen 900,-€, beim Nichterwerbstätigen 770,- €. Ansonsten liegt bei volljährigen Kindern der Selbstbehalt höher, da diese nicht so schutzwürdig sind wie minderjährige und privilegierte volljährige Kinder.
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle Stand 1.1.2010 kann zum Beispiel kostenlos unter der Adresse:
heruntergeladen werden.
