Archive for the ‘Allgemein’ Category
Knast schützt nicht vor Kündigung-keine Jobgarantie bei Haft!
Samstag, April 2nd, 2011Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers können grundsätzlich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, selbst wenn es sich um Bagatelldelikte handelt. Die Bienenstich-, -Maultaschen – und Pfandmarkenurteile sind hinlänglich bekannt. Was ist aber, wenn ein Mitarbeiter wegen einer Straftat eine Freiheitsstrafe antreten muss und die Straftat keinerlei Bezug zum Arbeitsverhältnis aufweist?
Das Bundesarbeitsgericht musste folgenden Fall entscheiden: Ein Industriemechaniker war seit über zehn Jahren bei Volkswagen beschäftigt. Im November 2006 wurde er wegen Rauschgiftdelikten in Haft genommen und anschließend zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt. Der Arbeitsgeber hat schließlich den Arbeitsplatz des Inhaftierten im Jahr 2008 dauerhaft mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt und das Arbeitsverhältnis gekündigt. Hiergegen setze sich der Häftling zu Wehr und gewann zunächst vor dem LAG Niedersachsen. Das BAG(Urteil vom 24.3.2011 – 2 AZR 790/09) allerdings beurteilte den Sachverhalt anders und wies die Kündigungsschutzklage ab. Die Kündigung war als personenbedingte Kündigung gerechtfertigt, da der Kläger aufgrund seiner Haftstrafe dauerhaft an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert war. Der Arbeitgeber hat zwar eine Fürsorgepflicht für seinen Arbeitnehmer; ihm ist es aber nicht zuzumuten an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten, jedenfalls dann nicht, wenn die abzusitzende Haftstrafe länger als zwei Jahre andauert. Anders als bei einer langandauernden Erkrankung hat der inhaftierte Arbeitnehmer es selbst verschuldet, dass er seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen kann. Länger als zwei Jahre muss der Arbeitgeber jedenfalls nicht auf die Haftentlassung seines Mitarbeiters warten und kann in der Regel das Arbeitsverhältnis kündigen (Rechtanwalt Jürgen Leister,Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht in Heidelberg).
Geld zurück-Schrott zurück !? Risiken bei der Bestimmung des Nacherfüllungsort
Dienstag, Februar 22nd, 2011Sie kaufen ein neues oder ein gebrauchtes KFZ von dem Händler ihres Vertrauens. Leider weist das Fahrzeug technische Mängel auf, die im Kaufvertrag nicht erwähnt wurden. Nachdem der Verkäufer zur Nacherfüllung, d.h. zur Beseitigung der Mängel aufgefordert wurde und der Nacherfüllungsversuch fehlschlug, kann sodann der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt werden und Zug um Zug gegen Rückgabe des KFZ erhalten Sie ihr Geld zurück (das ist natürlich eine verkürzte Darstellung, in der Praxis sind viele details, wie AGB, Erheblichkeit des Mangels usw. zu beachten). Im Prinzip eigentlich eine klare Sache. Zwischen Theorie und Praxis hat Justitia aber mal wieder Fallstricke gespannt. Das mußte ein Käufer schmerzhaft erfahren. Im Kaufvertrag war vereinbart, dass der Käufer das KFZ selbst am Firmensitz des Verkäufers abholt. Nachdem Mängel gerügt wurden und diese vom Verkäufer nicht beseitigt wurden, wurde schließlich der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und auf Rückzahlung des Kaufpreises geklagt.
Wie bereits erwähnt, ist Voraussetzung für die Rückabwicklung des Kaufvertrages, dass der Verkäufer die Möglichkeit haben muss die gerügtem Mängel zu beseitigen. Hier wurde es aber unterlassen das Fahrzeug am Firmensitz des Verkäufers zur Nachbesserung zur Verfügung zu stellen. Das OLG Koblenz ( OLG Koblenz, Urteil vom 16.7.2010, 8 U 812/09) vertrat die Ansicht, dass bereits aus diesem Grund die Voraussetzung des Rücktitts nicht vorliegen und hat die Klage abgewiesen. Das Urteil überrascht, da nach der Rechtsprechung des BGH (allerdings zum Werkvertrag) als Erfüllungsort der Gewährleistung der Ort anzusehen ist, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Gewährleistung bestimmungsgemäß befindet, also regelmäßig beim Käufer.
Im Hinblick auf die Entscheidung sollte daher vorsorglich das Fahrzeug zum Verkäufer gebracht werden, und dort zur Nacherfüllung angeboten werden. Sofern Wohnort des Käufers und Firmensitz des Händler weit entfernt voneinander sind, sollte eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Händler getroffen werdn, um vor bösen Überrschungen gefeit zu sein.
Rechtsanwalt Jürgen Leister, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht in Heidelberg
Ende der Kraftfahrzeugsteuer
Dienstag, Februar 22nd, 2011Der BFH hat entschieden, dass die Pflicht zur Zahlung von KFZ-Steuern erst endet, wenn das Kennzeichen entstempelt und die Außerbetriebsetzung des Autos in der Zulassungsbescheinigung vermerkt wurde (BFH, Beschluss vom 20.12.2010 – II B 42/10).
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Kfz des Klägers wurde wegen fehlenden Versicherungsschutzes im April 2007 zwangsentstempelt worden. Daraufhin beantragte der Kläger die Aufhebung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht für das Jahr 2007. Das Finanzamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Steuerpflicht ende erst mit der Stilllegung des Kfz. Hierfür sei neben der Entstempelung der Kennzeichen auch die Eintragung der Außerbetriebsetzung in die Zulassungsbescheinigung nötig.
Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel hatten in allen Instanzen keinen Erfolg.
Die Steuerpflicht für ein Fahrzeug richtet sich nach dessen Zulassung zum Verkehr. Letztere ist wiederum nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung von der Zuteilung eines Kennzeichens sowie der Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung abhängig. Folglich endet nach Auffassung der Richter die Steuerpflicht erst dann, wenn einerseits der Vermerk über die Außerbetriebsetzung in die Zulassungsbescheinigung aufgenommen wurde und andererseits die Kennzeichen entstempelt wurden.
Autofahren bleibt demnach ein teurer Spaß, auch wenn das Fahrzeug nicht genutzt werden kann.
Rechtsanwalt Jürgen Leister, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht in Heidelberg
Neues zur Wohnfläche
Dienstag, Januar 25th, 2011Abweichungen der vertraglich vereinbarten Wohnfläche beschäftigen den Bundesgerichtshof seit Jahren. Kurz zusammengefasst ist die Linie der Rechtsprechung für Vermieter, die im Mietvertrag Wohnflächenangaben machen, extrem gefählich: Eine Abweichung von mehr als 10 % zur im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche stellt einen Mangel dar, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt (unter Umständen mit Rückforderung überzahlter Miete). Der häufig vom Vermieter verwandte Zusatz “ca.” bei der Wohnflächenangabe im Mietvertrag ändert nichts an der Verbindlichkeit (BGH NZM 2004, 456). Auch in diesem Fall besteht ein Minderungsrecht bei einer Abweichung von mehr als 10 %. In einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (BGH, NJW 2011, 220) zeigt der Bundesgerichtshof jetzt eine Möglichkeit für Vermieter auf, die eine Wohnflächenangabe im Mietvertrag aufnehmen wollen, ohne diese “verbindlich” zu vereinbaren (mit den vorstehend erläuterten Konsequenzen). Der Vermieter hatte zur Beschreibung der Räume (2 Zimmer, Küche, Bad) noch die Angabe “ca. 54 qm” hinzugefügt und weiter erläutert: “Diese Angabe dient nicht zur Festlegung des Mietgegenstands. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Anzahl der vermieteten Räume”. Weiter hatte der Vermieter bei den Regelungen zur Betriebskostenabrechnung festgehalten: “Soweit die Betriebskosten nicht nach Verbrauch erfolgt, werden diese nach einer Wohnfläche von 55 qm berechnet”. Für die Betriebskostenabrechnung bestand damit eine verbindliche Größenfestlegung. Gerade im Hinblick auf die häufig falschen Wohnflächenangaben in der Praxis (sei es wegen geänderter Bauausführung, Täuschung des Verkäufers der Wohnung oder wegen schlichter Irrtümer oder wegen des unterschiedlichen Ansatzes von Balkonen/Terrassen) ist dringend anzuraten, die oben dargestellten Zusätze einer Flächenangabe im Mietvertrag hinzuzufügen! Man verbindet dann die Vorteile (Berechnungssicherheit bei den Betriebskosten, Erfüllung des Informationsinteresses des Mieters) mit der Vermeidung der Nachteile (mögliche Minderung der Miete).
SP.IN legal support keeps being helpful for many players
Freitag, Januar 21st, 2011Fröhliche Weihnachten !!
Donnerstag, Dezember 23rd, 2010Wir wünschen Ihnen allen ein besinnliche und frohes Weihnachtsfest und einen guten Start in das neue Jahr. Für Notfälle ist unsere Kanzlei auch zwischen den Jahren besetzt. Unfallschäden könne gerne auch online hier gemeldet werden. Wir bedanken uns bei allen unseren Mandanten für das, uns entgegengebrachte Vertrauen.
passend zum Wetter: Die Winterreifenpflicht ist da !!
Freitag, Dezember 3rd, 2010Am 4.10.2010 tritt die Wintereifenpflicht in Kraft. Hier der Wortlaut zum Nachlesen. Bei Mißachtung droht ein Bußgeld in Höhe von 40 €, mit Behinderung sogar 80 €.
Rechtsanwalt Jürgen Leister, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Heidelberg.
Die Richtgeschwindigkeit-das unbekannte Wesen
Freitag, Dezember 3rd, 2010zum Beitrag hier klicken
Rechtsanwalt Jürgen Leister, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Heidelberg.
“Blaulichtsteuer” – (k)ein Aprilscherz ?!
Freitag, November 19th, 2010Das ist kein verfrühter Aprilscherz: in Hamburg wird zum Jahreswechsel eine “Servicegebühr” von 40 EUR fällig, wenn bei reinen Blechschäden die Polizei zum Unfallort gerufen wird. Die “Servicegebühr” soll der Unfallverursacher bezahlen. Die Polizeigewerkschaft fordert, dass die Kosten von dem KH-Versicherer des Verursachers zu übernehmen sind. Sollte das Modell bundesweit Schule machen, sind neue Problemfelder in der Schadenregulierung vorprogrammiert. Handelt es sich bei der Schadenposition “Blaulichtsteuer” um erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB. Was, wenn die Haftung zu quoteln ist. Von wem wird die “Blaulichtsteuer” dann erhoben ? Wie ist das mit der Schadenminderungspflicht ? Was, wenn der Verurscher irrtümlich davon ausgeht, dass der Unfallgegner verletzt wurde (dann hilft die Polizei kostenfrei)? Wir freuen uns schon auf die “Notarzt-Abgabe” und die “Feuerwehr-Antritts-Prämie !”
Jürgen Leister, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrs- und Arbeitsrecht, Heidelberg

