Archive for the ‘Familienrecht’ Category

Schwiegerelterliche Zuwendungen

Donnerstag, März 11th, 2010

Rückforderung  schwiegerelterlicher  Zuwendungen

Der u.a. für Familienrecht zuständige  XII. Senat des Bundesgerichtshofes hatte über eine Klage von Schwiegereltern zu befinden, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt hatten und diesen nach Scheitern der Ehe zurückverlangten.  Nach dem Urlteil des XII. Zivilsenates ist eine Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen möglich.

Sachverhalt:

Die Tochter der Kläger und der Beklagte lebten seit 1990 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Im Jahr 1996 –als die Eheschließung bereits geplant war- ersteigerte der Schwiegersohn  in spe eine Eigentumswohnung. Die Kläger überwiesen ihm einen Geldbetrag in Höhe von 58.000,- DM.  Von diesem Geldbetrag bezahlte der Beklagte die  Immobilie, in welche der Beklagte mit der Tochter der Kläger und dem gemeinsamen Kind einzog.  Im Jahr 1997 schlossen sie die Ehe, aus der ein zweites Kind hervorging.  Im Jahr 2002 erfolgte die Trennung. Im Scheidungsverfahren wurde im Jahr 2004 der Zugewinn ausgeschlossen.  Die Ehe ist inzwischen rechtskräftig geschieden. Die Wohnung steht noch immer im Alleineigentum des Beklagten.

Die Kläger verlangen nunmehr die Rückzahlung der überwiesenen 58.000,- DM.

Bisherige Rechtsprechung

Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner  ihres eigenen Kindes Vermögensgegenstände zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens  und mit Rücksicht auf die Ehe zuwandten, kam nach bisheriger Auffassung der Rechtsprechung ein Rechtsverhältnis eigener Art zustande, das vergleichbar war mit einer ehebezogenen „unbenannten  Zuwendung“. Die Zuwendung konnten die Schwiegereltern grundsätzlich nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft  gelebt hatten.

Änderung der Rechtsprechung durch Entscheidung des BGH

Diese Rechtsprechung hat der BGH aufgegeben. Vielmehr sind derartige schwiegerelterliche Zuwendungen als Schenkungen zu qualifizieren.  Denn wenn Schwiegereltern einen Vermögensgegenstand auf ein Schwiegerkind übertragen, geschieht dies regelmäßig in dem Bewusstsein, an dem Gegenstand künftig nicht mehr selbst zu partizipieren.

Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt.  Scheitert die Ehe so fällt die Geschäftsgrundlage weg und es kann nach den  Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zumindest eine partielle Rückabwicklung  erfolgen.

Dies gilt abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann wenn die die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Denn die Rückabwicklung der Schenkung hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen.

Auswirkungen  dieser Rechtsprechung:

Es ist damit zu rechnen, dass in Zukunft Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind Vermögenswerte zugewandt haben, häufiger als bisher mit Erfolg  eine Rückabwicklung solcher Zuwendung begehren werden.

Ist jedoch das eigene Kind über einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen –z.B. durch kostenloses Wohnen in der geschenkten Wohnung- kommt in der Regel nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht. Wollen die Schwiegereltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur ihrem eigenen Kind zukommen lassen, müssen sie ihr Kind direkt beschenken.

Was ist eigentlich ein Fachanwalt ??

Freitag, März 5th, 2010

Was ist ein Fachanwalt? Er ist ein (durch die Rechtsanwaltskammer) geprüfter Fachmann für ein bestimmtes Rechtsgebiet. Er hat die Pflicht, sich regelmäßig in seinem Rechtsgebiet fortzubilden.

Soweit in Kürze eine handliche Definition. Wer Juristen kennt, weiß, daß es auch ausführlicher geht.

Wie für alles im richtigen Leben gibt es auch für den Fachanwalt eine Rechtsnorm – die Fachanwaltsordnung (FAO). Dort findet man die Voraussetzungen, die der Bewerber erfüllen muß, bevor er sich Fachanwalt nennen darf.

Es gibt derzeit Fachanwälte in folgenden Rechtsgebieten:

Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Strafrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Verkehrsrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Transport- und Speditionsrecht, für gewerblichen Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht, Urheber- und Medienrecht, Informationstechnologierecht, Bank- und Kapitalmarktrecht und Agrarrecht.

Bevor ein Rechtsanwalt das Recht verliehen bekommt, den Titel Fachanwalt  zu führen, muß er mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt tätig sein, sich gleichwohl noch einmal theoretisch fortbilden, in Prüfungen (Klausuren und Fachgespräch) nachweisen, daß er über erheblich überdurchschnittliche theoretische Kenntnisse verfügt,durch Unterlagen nachweisen, daß er über erheblich überdurchschnittliche praktische Erfahrungen auf seinem Gebiet verfügt, ein Fachgespräch führen (im Klartext: eine mündliche Prüfung absolvieren).

Die theoretische Fortbildung umfaßt 120 Stunden Unterricht. Die Klausuren (”Aufsichtsarbeiten”) stehen am Ende der Unterrichtseinheiten; dabei sollen mindestens drei Klausuren bestanden werden, die zwischen einer und fünf Stunden ausfüllen.

Den Nachweis der praktischen Erfahrungen erbringt der Anwalt durch Fall- Listen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Stand des Verfahrens. Ferner sind auf Verlangen auch noch anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen. Insgesamt bedeutet diese Anforderung eine ungeheuere Fleißarbeit, die der Bewerber leisten muß, um die Rechtsanwaltskammer von seinen Erfahrungen zu überzeugen.

Aber selbst wenn der begehrte Titel geführt werden darf, kann sich der Fachanwalt nicht ausruhen: Die FAO schreibt mindestens 10 Stunden Fortbildung im Jahr vor.

Rechtsanwalt Dr. Schoch ( Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht), Rechtsanwalt Leister ( Fachanwalt für Arbeitsrecht) und Rechtsanwältin Morsch (Fachanwältin für Familienrecht) haben den beschriebennen Aufwand gerne auf sich genommen um die Interesssen des Ratsuchenden noch qualifizierter in ihren Spezialgebieten vertreten zu können.

Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1.1.2010

Mittwoch, Januar 27th, 2010

Seit dem 1.1.2010 ist die  neue Düsseldorfer  Tabelle zur Berechnung des Kindesunterhaltes  in Kraft getreten. Aufgrund der Anpassung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten sind die Tabellenbeträge je nach Alter des Kindes und Einkommen des jeweiligen Unterhaltsverpflichteten um 36,- € bis zu 89,- € gestiegen. Es lohnt sich daher, eine Überprüfung vorzunehmen und ggf.  eine Anpassung der Unterhaltszahlungen zu  verlangen !

Bisher ging  die Düsseldorfer Tabelle davon aus, dass der Unterhaltsverpflichtete 3 Personen gegenüber unterhaltsverpflichtet ist.  Seit dem 1.1.2010 setzt der Tabellenunterhalt eine Unterhaltspflicht gegenüber 2 Personen voraus. Sind mehr oder weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden, so wird eine Höherstufung oder ein Abschlag vorgenommen.

Bisher galt die Düsseldorfer Tabelle für jeweils 2 Jahre. Nunmehr werden die Tabellenbeträge jährlich angepasst, um den steigenden Lebenshaltungskosten , sowie dem Schutz des  Existenzminimums minderjähriger Kinder Rechnung zu tragen. Eine erneute Anpassung findet daher zum 1.1.2011 statt.

Vom Tabellenunterhalt in Abzug zu bringen ist jeweils das hälftige Kindergeld. Voraussetzung ist, dass der Elternteil, bei dem die Kinder leben, das Kindergeld bezieht, so wie dies regelmäßig der Fall ist. Das hälftige Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind  jeweils 92,- €,  für das dritte Kind 95,- €, ab dem  4.ten Kind 107,50 €.

Wissenswert ist außerdem, dass in der Düsseldorfer Tabelle  keine Beiträge für die Krankenversicherung enthalten sind. Ist das minderjährige Kind nicht im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert,  muss zusätzlich zu dem Tabellenunterhalt vom unterhaltspflichtigen Elternteil der Beitrag für die Krankenversicherung übernommen werden.

Dem Unterhaltsschuldner muss ein monatliches Existenzminimum zum Leben, der sog. Selbstbehalt verbleiben. Im Hinblick auf den Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder und privilegierter volljähriger Kinder beträgt der monatliche Selbstbehalt  derzeit  beim Erwerbstätigen 900,-€, beim Nichterwerbstätigen 770,- €. Ansonsten liegt bei volljährigen Kindern der Selbstbehalt höher, da diese nicht so schutzwürdig sind wie minderjährige und privilegierte volljährige Kinder.

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle Stand 1.1.2010 kann zum Beispiel kostenlos unter der Adresse:

www.olg-duesseldorf.nrw.de

heruntergeladen werden.

Verstärkung unseres Teams im Familienrecht!

Dienstag, November 24th, 2009

Ab 01.01.2010 wird unsere Kanzlei durch die Mitarbeit von Frau Rechtsanwältin Silke Morsch verstärkt. Silke Morsch ist Fachanwältin für Familienrecht. Sie verfügt über eine langjährige Berufspraxis und  wird zukünftig dieses Referat leiten.

Das Familienrecht ist nicht nur ein sehr umfangreiches Rechtsgebiet, es befindet sich auch ständig im Wandel. Nicht zuletzt durch die zum 1.09.2009 in Kraft getretene Reform des Versorgungsausgleichs und die Reform  des gesamten familien-rechtlichen Verfahrens haben sich zahlreiche  Änderungen ergeben.

Gerade im Familienrecht ist die spezialisierte und engagierte Beratung ein  absolutes „Muss.“ Ab sofort sind wir  auch auf diesem Rechtsgebiet  der richtige Ansprechpartner für Sie !