Verjährung von Ansprüchen auf Herstellung eines der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan entsprechenden Zustandes

Juli 30th, 2010

In der Praxis des Wohnungseigentumsrechts kommt es häufig vor, dass Jahre nach Errichtung eines Gebäudes von einem Eigentümer oder einer kleinen Gruppe von Eigentümern beanstandet wird, dass das Gebäude in einzelnen Bereichen abweichend vom Aufteilungsplan oder der Teilungserklärung errichtet wurde.  Typisches Beispiel ist die Terrasse, deren Fläche die im Aufteilungsplan ausgewiesene Fläche überschreitet. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat sich in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (Az. 3 W 1/10, ZMR 2010, 626) der in einem Aufsatz des Verfassers (Schoch, ZMR 2007, 427) vertretenen Rechtsauffassung ausdrücklich angeschlossen. Der Anspruch eines jeden Eigentümers auf Herstellung eines der Teilungserklärung entsprechenden Zustandes verjährt in der allgemeinen Verjährungsfrist, also in 3 Jahren ab Kenntnis des abweichenden Errichtungszustandes. Der Anspruch ist nicht nach § 902 BGB unverjährbar, sondern unterliegt wie andere schuldrechtliche Ansprüche auch der allgemeinen Verjährungsfrist. Die Entscheidung ist im Interesse der Erhaltung des Rechtsfriedens zu begrüßen. Die Praxis zeigt nämlich, dass die Ansprüche auf Herstellung des der Teilungserklärung bzw. dem Aufteilungsplan entsprechenden Zustandes häufig erst nach vielen Jahren aus sachfremden Erwägungen heraus geltend gemacht werden, um auf anderen Gebieten entstandene Streitigkeiten zusätzlich zu eskalieren. Wenn sich eine Wohnungseigentümergemeinschaft über Jahre hinweg mit einem Zustand abgefunden hat, ist es hinnehmbar, wenn derjenige, der Vertrauen auf den Bestand erlangt hat, Verjährung einwenden kann. Der umständliche Weg über die Verwirkung, der früher beschritten werden musste, wird damit hinfällig.

BGH klärt Berechnung der Pflichtteilsergänzung bei Zuwendung von Lebensversicherungsleistungen

Juli 2nd, 2010

Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte Ergänzung seines Pflichtteils verlangen. Die Ergänzung erfolgt, indem der Wert der Schenkung fiktiv dem Nachlass zugerechnet wird und dann ermittelt wird, wie hoch der Pflichtteil wäre, wenn die Schenkung noch im Nachlass wäre. Bei der Zuwendung einer Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung über ein widerrufliches Bezugsrecht an einen Dritten handelt es sich häufig um eine solche ergänzungspflichtige Schenkung. Es war lange strittig, mit welchem Wert eine solche Lebensversicherungsleistung dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet wird. Von einer Hinzurechnung der gezahlten Versicherungsprämien bis zur Hinzurechnung der Versicherungssumme reichten die Meinungen. Der BGH hat jetzt (Urteil vom 28.04.2010, Az.: IV ZR 73/08) entschieden, dass im Regelfall auf den Rückkaufswert der Lebensversicherung abzustellen ist, da dies der Wert sei, auf den der Erblasser in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens hätte zurückgreifen können. Wer pflichtteilsberechtigt ist, sollte also in jedem Fall prüfen, ob derartige Bezugsrechte für Lebensversicherungsleistungen auf den Todesfall durch den Erblasser eingeräumt wurden. Der Ergänzungsanspruch steht nicht nur denjenigen Pflichtteilsberechtigten zu, die ganz von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, sondern er kann auch von Miterben geltend gemacht werden, sofern der zugewandte Erbteil den fiktiv errechneten Pflichtteil wertmäßig unterschreitet.

Fachanwalt für Verkehrsrecht

April 14th, 2010

Rechtsanwalt Jürgen Leister wurde am 13.04.2010 von der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe die Erlaubnis erteilt, die Bezeichnung ” Fachanwalt für Verkehrsrecht” zu führen.

Kündigung eines Mietvertrages durch Erbengemeinschaft

März 11th, 2010

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Frage geändert, ob die Kündigung eines Mietvertrages durch eine Erbengemeinschaft nur wirksam ist, wenn alle Erben kündigen. Nach alter Rechtsprechung mußten alle ERben gemeinsam eine Kündigung aussprechen, andernfalls war diese unwirksam. Hintergrund ist, dass § 2038 BGB zwar die Verwaltung des Nachlasses den Erben gemeinschaftlich zuweist, wobei durch Stimmenmehrheit eine ordnungsgemäße Verwaltung beschlossen werden kann.  Demgegenüber sieht aber § 2040 BGB für Verfügungen (dazu gehört prinzipiell auch die Kündigung eines Mietvertrages) vor, dass alle Erben gemeinschaftlich handeln müssen (eine Mehrheit genügt danach also nicht). Zumindest für den Fall der Kündigung hat der Bundesgerichtshof jetzt (Urteil vom 11.11.2009, Az. XII ZR 210/05) die alte Rechtsprechung, die strikt zwischen Verfügungen und anderen Verwaltungsmaßnahmen unterschied,  aufgegeben. Jetzt besteht die Möglichkeit, die Kündigung eines Mietvertrages mehrheitlich zu beschließen und diese dann auch (nur) mehrheitlich auszusprechen, wenn sich die Kündigung als ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme darstellt. Das Urteil ist eine große Erleichterung für die Verwaltung von Mietobjekten, die Erbengemeinschaften gehören. Vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofes war es erforderlich, zunächst den sich verweigernden Miterben auf Zustimmung zu verklagen; erst nach diesem Prozess konnte die Kündigung gegenüber dem Mieter ausgesprochen werden.

Schwiegerelterliche Zuwendungen

März 11th, 2010

Rückforderung  schwiegerelterlicher  Zuwendungen

Der u.a. für Familienrecht zuständige  XII. Senat des Bundesgerichtshofes hatte über eine Klage von Schwiegereltern zu befinden, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt hatten und diesen nach Scheitern der Ehe zurückverlangten.  Nach dem Urlteil des XII. Zivilsenates ist eine Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen möglich.

Sachverhalt:

Die Tochter der Kläger und der Beklagte lebten seit 1990 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Im Jahr 1996 –als die Eheschließung bereits geplant war- ersteigerte der Schwiegersohn  in spe eine Eigentumswohnung. Die Kläger überwiesen ihm einen Geldbetrag in Höhe von 58.000,- DM.  Von diesem Geldbetrag bezahlte der Beklagte die  Immobilie, in welche der Beklagte mit der Tochter der Kläger und dem gemeinsamen Kind einzog.  Im Jahr 1997 schlossen sie die Ehe, aus der ein zweites Kind hervorging.  Im Jahr 2002 erfolgte die Trennung. Im Scheidungsverfahren wurde im Jahr 2004 der Zugewinn ausgeschlossen.  Die Ehe ist inzwischen rechtskräftig geschieden. Die Wohnung steht noch immer im Alleineigentum des Beklagten.

Die Kläger verlangen nunmehr die Rückzahlung der überwiesenen 58.000,- DM.

Bisherige Rechtsprechung

Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner  ihres eigenen Kindes Vermögensgegenstände zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens  und mit Rücksicht auf die Ehe zuwandten, kam nach bisheriger Auffassung der Rechtsprechung ein Rechtsverhältnis eigener Art zustande, das vergleichbar war mit einer ehebezogenen „unbenannten  Zuwendung“. Die Zuwendung konnten die Schwiegereltern grundsätzlich nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft  gelebt hatten.

Änderung der Rechtsprechung durch Entscheidung des BGH

Diese Rechtsprechung hat der BGH aufgegeben. Vielmehr sind derartige schwiegerelterliche Zuwendungen als Schenkungen zu qualifizieren.  Denn wenn Schwiegereltern einen Vermögensgegenstand auf ein Schwiegerkind übertragen, geschieht dies regelmäßig in dem Bewusstsein, an dem Gegenstand künftig nicht mehr selbst zu partizipieren.

Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt.  Scheitert die Ehe so fällt die Geschäftsgrundlage weg und es kann nach den  Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zumindest eine partielle Rückabwicklung  erfolgen.

Dies gilt abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann wenn die die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Denn die Rückabwicklung der Schenkung hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen.

Auswirkungen  dieser Rechtsprechung:

Es ist damit zu rechnen, dass in Zukunft Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind Vermögenswerte zugewandt haben, häufiger als bisher mit Erfolg  eine Rückabwicklung solcher Zuwendung begehren werden.

Ist jedoch das eigene Kind über einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen –z.B. durch kostenloses Wohnen in der geschenkten Wohnung- kommt in der Regel nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht. Wollen die Schwiegereltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur ihrem eigenen Kind zukommen lassen, müssen sie ihr Kind direkt beschenken.

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

März 10th, 2010

Rechtliche und medizinische

Aspekte

Donnerstag   25.03.2010 um 19.00 Uhr

im Foyer der Rudolf-Wild- Halle

69214 Eppelheim

Inhalte des Vortrages:

  • Abgrenzung zwichen Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung
  • Wichtige Neuerungen durch das 3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29.07.2009
  • Reichweite und Verbindlichkeit
  • Vorteile
  • Risiken und Bedenken
  • Gestaltung  und Formerfordernis
  • Umsetzung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen in der ärztlichen Praxis
  • Praktische Fallbeispiele
  • Ärztliche und rechtliche Aspekte

Ablauf:

  • Vortrag mit praktischen Hinweisen,
  • Gelegenheit im Anschluss Fragen der Teilnehmer zu beantworten

Zielgruppe:

  • Interessierte aller Alters- und Berufsgruppen , Betroffene, Angehörige

Warum Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung oder Betreuungsverfügung  ?

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum zu glauben, Ihre Angehörigen könnten für Sie handeln, wenn Sie aufgrund einer schweren Erkrankung, eines Unfalls oder wegen nachlassender geistiger Kräfte im Alter nicht mehr dazu in der Lage sind, eigene rechtlich verbindliche Entscheidungen zu treffen.

Wenn Sie für solche Fälle keine Vorsorge getroffen haben, kann das Betreuungsgericht einen Berufsbetreuer für Sie bestellen.

Selbst wenn in solchen Fällen Angehörige oder Vertrauenspersonen den behandelnden Ärzten Ihren Willen mitteilen, so ist dieser nicht verbindlich.

Damit Ihre Wünsche und Ihr Selbstbestimmungsrecht  gewahrt bleiben, empfiehlt  sich der Abschluss entsprechender Vorsorgeverfügungen.

Oftmals entstehen hierbei Verwirrungen, da solche Verfügungen nur dann wirksam umgesetzt werden können und dürfen, wenn einerseits  die  rechtlichen Voraussetzungen beachtet werden und andererseits der Adressat der Vorsorgeverfügung, insbesondere der behandelnde  Arzt Ihren konkreten Willen  auch erkennen kann.

Gerade bei Ankreuzformularen entsteht oftmals der Eindruck, dass der Verfasser  -als er die Verfügung aufsetzte-   keine ausreichende  Kenntnis von Inhalt und Reichweite der Verfügung hatte, zum Beispiel da er keine Kenntnis von der Bedeutung verschiedener medizinischer Begriffe in den Formularen  hatte.

Oftmals entstehen Ängste und Unsicherheiten, beispielsweise die Angst vor einem qualvollen Tod bei Entfernen  einer PEG- ( Magen-)sonde durch Hunger und Durstgefühle oder einem Erstickungstod bei Abschalten der Herz- Lungen- Maschine.

Allein durch qualifizierte ärztliche Beratung im Vorfeld ist gewährleistet, dass  solche Ängste unbegründet sind. Außerdem ist eine Patientenverfügung nur dann wirksam und wird nur dann umgesetzt, wenn  der Betroffene in Kenntnis der in Betracht kommenden  Umstände eine bewusste Entscheidung für einen bestimmten Fall getroffen hat.

An dieser Stelle treffen viele rechtliche und medizinische Fragestellungen aufeinander, die allein durch eine sinnvolle Kooperation im Rahmen ärztlicher und rechtlicher Beratung zu einer umfassenden zielführenden Lösung führen können.

Silke Morsch und Dr. Sabine Schinke wollen versuchen, Ihnen  dieses sehr aktuelle Thema anhand von praktischen Beispielen aus dem Klinikalltag, sowohl aus rechtlicher als  auch aus medizinischer Sicht zu veranschaulichen.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme !

Silke Morsch , auch Fachanwältin für Familienrecht, kanzlei@w-rus.de und

Dr. med Sabine Schinke, Ärztin, Geriatrie, Bethanienkrankenhaus Heidelberg, sschinke@bethanien-heidelberg.de

Eintritt: 5,- €     (inklusive Infomaterial)

Was ist eigentlich ein Fachanwalt ??

März 5th, 2010

Was ist ein Fachanwalt? Er ist ein (durch die Rechtsanwaltskammer) geprüfter Fachmann für ein bestimmtes Rechtsgebiet. Er hat die Pflicht, sich regelmäßig in seinem Rechtsgebiet fortzubilden.

Soweit in Kürze eine handliche Definition. Wer Juristen kennt, weiß, daß es auch ausführlicher geht.

Wie für alles im richtigen Leben gibt es auch für den Fachanwalt eine Rechtsnorm – die Fachanwaltsordnung (FAO). Dort findet man die Voraussetzungen, die der Bewerber erfüllen muß, bevor er sich Fachanwalt nennen darf.

Es gibt derzeit Fachanwälte in folgenden Rechtsgebieten:

Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Strafrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Verkehrsrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Transport- und Speditionsrecht, für gewerblichen Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht, Urheber- und Medienrecht, Informationstechnologierecht, Bank- und Kapitalmarktrecht und Agrarrecht.

Bevor ein Rechtsanwalt das Recht verliehen bekommt, den Titel Fachanwalt  zu führen, muß er mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt tätig sein, sich gleichwohl noch einmal theoretisch fortbilden, in Prüfungen (Klausuren und Fachgespräch) nachweisen, daß er über erheblich überdurchschnittliche theoretische Kenntnisse verfügt,durch Unterlagen nachweisen, daß er über erheblich überdurchschnittliche praktische Erfahrungen auf seinem Gebiet verfügt, ein Fachgespräch führen (im Klartext: eine mündliche Prüfung absolvieren).

Die theoretische Fortbildung umfaßt 120 Stunden Unterricht. Die Klausuren (”Aufsichtsarbeiten”) stehen am Ende der Unterrichtseinheiten; dabei sollen mindestens drei Klausuren bestanden werden, die zwischen einer und fünf Stunden ausfüllen.

Den Nachweis der praktischen Erfahrungen erbringt der Anwalt durch Fall- Listen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Stand des Verfahrens. Ferner sind auf Verlangen auch noch anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen. Insgesamt bedeutet diese Anforderung eine ungeheuere Fleißarbeit, die der Bewerber leisten muß, um die Rechtsanwaltskammer von seinen Erfahrungen zu überzeugen.

Aber selbst wenn der begehrte Titel geführt werden darf, kann sich der Fachanwalt nicht ausruhen: Die FAO schreibt mindestens 10 Stunden Fortbildung im Jahr vor.

Rechtsanwalt Dr. Schoch ( Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht), Rechtsanwalt Leister ( Fachanwalt für Arbeitsrecht) und Rechtsanwältin Morsch (Fachanwältin für Familienrecht) haben den beschriebennen Aufwand gerne auf sich genommen um die Interesssen des Ratsuchenden noch qualifizierter in ihren Spezialgebieten vertreten zu können.

Fußballprofi muss keinen Schadenersatz zahlen

Februar 15th, 2010

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung eine gegen einen Profifußballer aus dem Ruhrgebiet gerichtete Schadensersatzklage abgewiesen.

Die klagende Firma hatte mit dem Profifußballer einen befristeten Beratervertrag abgeschlossen, wonach er sich ausschließlich von dieser Firma beraten und unterstützen lassen sollte. Diesen Beratervertrag kündigte der Fußballer und verlängerte unter Inanspruchnahme von fremden Beratungsleistungen seinen bisherigen mit einem Bundesligisten aus dem Revier bestehenden Spielervertrag. Dieses Verhalten sah die Klägerin als Vertragsverletzung an und verlangte Schadensersatz von zuletzt mehr als 70.000 Euro.

Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (8 O 511/08) hatte diese Schadensersatzklage abgewiesen, die Entscheidung hat der 12. Zivilsenat in zweiter Instanz bestätigt.

Der Senat hat ausgeführt, dass kein Verstoß gegen die Exklusivitätsvereinbarung vorliege, da diese Klausel unwirksam sei. Ein Profifußballer sei weisungsgebundener Arbeitnehmer und könne die zum Schutz Arbeitssuchender geltende Bestimmung des § 297 Nr. 4 SGB III für sich in Anspruch nehmen. Danach seien Vereinbarungen unwirksam, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitssuchender sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bediene.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

(Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 08.01.2010 – 12 U 124/09-)

Quelle: OLG Hamm

Neuberechnung der Kündigungsfristen bei Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr; EuGH bestätigt Altersdiskriminierung

Februar 15th, 2010

Nach § 622 Abs. 2  BGB verlängern sich die vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfristen stufenweise mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses. Vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegende Beschäftigungszeiten werden bei der Berechnung jedoch nicht berücksichtigt.

Der Fall:

Frau Kücükdeveci war seit ihrem vollendeten 18. Lebensjahr bei dem Unternehmen Swedex beschäftigt. Im Alter von 28 Jahren wurde sie unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat entlassen. Der Arbeitgeber berechnete die Kündigungsfrist unter Zugrundelegung einer Beschäftigungsdauer von drei Jahren, obwohl die Arbeitnehmerin seit zehn Jahren bei ihm beschäftigt war. Wie in den deutschen Rechtsvorschriften vorgesehen, hatte er die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs liegenden Beschäftigungszeiten von Frau Kücükdeveci bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt. Frau Kücükdeveci klagte gegen ihre Entlassung und machte geltend, dass diese Regelung eine unionsrechtlich verbotene Diskriminierung wegen des Alters darstelle. Die Kündigungsfrist hätte 4 Monate betragen müssen, was einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren entspreche.

Der Gerichtshof gelangt daher zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht, insbesondere das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78, einer nationalen Regelung wie der deutschen entgegensteht, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden.

Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Kündigungsregelung eine Ungleichbehandlung enthält, die auf dem Kriterium des Alters beruht. Diese Regelung sieht eine weniger günstige Behandlung für Arbeitnehmer vor, die ihre Beschäftigung bei dem Arbeitgeber vor Vollendung des 25. Lebensjahrs aufgenommen haben. Sie behandelt somit Personen, die die gleiche Betriebszugehörigkeitsdauer aufweisen, unterschiedlich, je nachdem, in welchem Alter sie in den Betrieb eingetreten sind.

Die nationalen Arbeitsgerichte werden daher auch Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr bei der Berechnung der richtigen Kündigungsfrist berücksichtigen, mit der Konsequenz, dass sich mit dieser Entscheidung eine Vielzahl von Kündigungsfristen, zum Teil erheblich verlängert haben.

Urteil vom 19. Januar 2010, Rs. C-555/07

Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1.1.2010

Januar 27th, 2010

Seit dem 1.1.2010 ist die  neue Düsseldorfer  Tabelle zur Berechnung des Kindesunterhaltes  in Kraft getreten. Aufgrund der Anpassung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten sind die Tabellenbeträge je nach Alter des Kindes und Einkommen des jeweiligen Unterhaltsverpflichteten um 36,- € bis zu 89,- € gestiegen. Es lohnt sich daher, eine Überprüfung vorzunehmen und ggf.  eine Anpassung der Unterhaltszahlungen zu  verlangen !

Bisher ging  die Düsseldorfer Tabelle davon aus, dass der Unterhaltsverpflichtete 3 Personen gegenüber unterhaltsverpflichtet ist.  Seit dem 1.1.2010 setzt der Tabellenunterhalt eine Unterhaltspflicht gegenüber 2 Personen voraus. Sind mehr oder weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden, so wird eine Höherstufung oder ein Abschlag vorgenommen.

Bisher galt die Düsseldorfer Tabelle für jeweils 2 Jahre. Nunmehr werden die Tabellenbeträge jährlich angepasst, um den steigenden Lebenshaltungskosten , sowie dem Schutz des  Existenzminimums minderjähriger Kinder Rechnung zu tragen. Eine erneute Anpassung findet daher zum 1.1.2011 statt.

Vom Tabellenunterhalt in Abzug zu bringen ist jeweils das hälftige Kindergeld. Voraussetzung ist, dass der Elternteil, bei dem die Kinder leben, das Kindergeld bezieht, so wie dies regelmäßig der Fall ist. Das hälftige Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind  jeweils 92,- €,  für das dritte Kind 95,- €, ab dem  4.ten Kind 107,50 €.

Wissenswert ist außerdem, dass in der Düsseldorfer Tabelle  keine Beiträge für die Krankenversicherung enthalten sind. Ist das minderjährige Kind nicht im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert,  muss zusätzlich zu dem Tabellenunterhalt vom unterhaltspflichtigen Elternteil der Beitrag für die Krankenversicherung übernommen werden.

Dem Unterhaltsschuldner muss ein monatliches Existenzminimum zum Leben, der sog. Selbstbehalt verbleiben. Im Hinblick auf den Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder und privilegierter volljähriger Kinder beträgt der monatliche Selbstbehalt  derzeit  beim Erwerbstätigen 900,-€, beim Nichterwerbstätigen 770,- €. Ansonsten liegt bei volljährigen Kindern der Selbstbehalt höher, da diese nicht so schutzwürdig sind wie minderjährige und privilegierte volljährige Kinder.

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle Stand 1.1.2010 kann zum Beispiel kostenlos unter der Adresse:

www.olg-duesseldorf.nrw.de

heruntergeladen werden.